Gemäss BGE 79 I 246 soll der gesetzgeberische Grund, der zur Aufstellung der Norm von Art. 32 Abs. 1 OG geführt hat, darin liegen, dass bei Mitzählung des Tages, an dem das den Fristenlauf auslösende Ereignis eintritt, der Partei nicht der ganze erste Tag zur Verfügung stünde und sie daher um einen Tag der gesetzlichen Frist gebracht würde. Die Eidgenössische Personalrekurskommission hat diese Rechtsprechung sinngemäss auf ihr Verfahren übertragen und den ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt, da es nicht anders zu halten sei, als wenn der Entscheid nicht während der Ferien, sondern am ersten Tag danach