Danach ist bei einem Entscheid, der während der Gerichtsferien zugestellt wird, der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht mitzuzählen (BGE 122 V 60 ff.). Gemäss BGE 79 I 246 soll der gesetzgeberische Grund, der zur Aufstellung der Norm von Art. 32 Abs. 1 OG geführt hat, darin liegen, dass bei Mitzählung des Tages, an dem das den Fristenlauf auslösende Ereignis eintritt, der Partei nicht der ganze erste Tag zur Verfügung stünde und sie daher um einen Tag der gesetzlichen Frist gebracht würde.