Nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Fristberechnung nach Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) nicht immer einheitlich war, haben sich das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1996 darauf geeinigt, sich an den Grundsatzentscheid (BGE 79 I 245 ff.) aus dem Jahre 1953 zu halten. Danach ist bei einem Entscheid, der während der Gerichtsferien zugestellt wird, der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht mitzuzählen (BGE 122 V 60 ff.).