1 b.aa. Das Verfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 71a Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. Juli 1998 und wurde den Beschwerdeführern während der Gerichtsferien (vgl. Art. 22a Bst. b VwVG) zugestellt. Die Beschwerde wurde am 15. September 1998 zur Post gegeben. Sie ist somit nur rechtzeitig eingereicht worden, wenn bei der Berechnung der Beschwerdefrist gemäss Art. 20 VwVG der 16. August nicht mitzuzählen ist. Nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Fristberechnung nach Art.