Dem Wortlaut der erstinstanzlichen Verfügung und den Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid ist zu entnehmen, dass die Dienstenthebung mit Entzug der Besoldung nur für die Dauer der Untersuchungshaft gilt. Sollte auch für die Zeit nach einer allfälligen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft eine Dienstenthebung verfügt werden, liesse sich ein vollständiger Entzug der Besoldung wohl nicht rechtfertigen. 3 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali