Denn die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers, der durch seine Handlungsweise zumindest die objektiven Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung gegen die körperliche Integrität einer anderen Person erfüllt, ist klarerweise auch dann als verschuldet zu bezeichnen, wenn ein strenger Massstab angesetzt wird, um das Verschulden an der Verhinderung einer Arbeitsleistung zu bejahen. Dem Wortlaut der erstinstanzlichen Verfügung und den Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid ist zu entnehmen, dass die Dienstenthebung mit Entzug der Besoldung nur für die Dauer der Untersuchungshaft gilt.