In welchen Fällen und unter welchen Umständen die Untersuchungshaft als verschuldet zu betrachten ist und eine Lohnfortzahlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ausschliesst, braucht nicht abschliessend untersucht zu werden. Denn die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers, der durch seine Handlungsweise zumindest die objektiven Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung gegen die körperliche Integrität einer anderen Person erfüllt, ist klarerweise auch dann als verschuldet zu bezeichnen, wenn ein strenger Massstab angesetzt wird, um das Verschulden an der Verhinderung einer Arbeitsleistung zu bejahen.