Aus den vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass auch für das öffentliche Dienstrecht des Bundes die Lohnfortzahlungspflicht nur bei unverschuldeter Untersuchungshaft in Frage kommen kann. In welchen Fällen und unter welchen Umständen die Untersuchungshaft als verschuldet zu betrachten ist und eine Lohnfortzahlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ausschliesst, braucht nicht abschliessend untersucht zu werden.