Das Privatrecht stellt überdies strenge Anforderungen an das Verschulden. So gelten beispielsweise Sportunfälle bei normaler sportlicher Betätigung auch bei riskanten Sportarten (Skifahren, Bergsteigen, Deltasegeln) im Zweifel als unverschuldet (vgl. BGE 122 III 271 E. 3a/aa und 104 V 22 f. E. 1; Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, a.a.O., S. 81). Aus den vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass auch für das öffentliche Dienstrecht des Bundes die Lohnfortzahlungspflicht nur bei unverschuldeter Untersuchungshaft in Frage kommen kann.