Zum Teil wird angenommen, die Untersuchungshaft sei selbstverschuldet, wenn der Verhaftete später für schuldig erklärt werde (Schönenberger / Staehelin, a.a.O., N. 26 zu Art. 324a OR). Andere Autoren vertreten die Meinung, auf eine spätere Verurteilung komme es nicht an (Brühwiler, a.a.O.; Rehbinder, Berner Kommentar, a.a.O.; Streiff / von Kaenel, a.a.O.). Das Privatrecht stellt überdies strenge Anforderungen an das Verschulden.