2 ausgewählte Fragen, in: ZBl 95 [1994], S. 449). Der Bedienstete hat lediglich dann Anspruch auf Besoldung während der Dienstaussetzung, sofern dies ausdrücklich festgehalten wird. Für die Zeit der Krankheit, des Unfalls, des obligatorischen Militär- und Zivilschutzdienstes oder des Urlaubs enthalten die Art. 73, 74 und 81 der Beamtenordnung (2) vom 15. März 1993 (BO 2, SR 172.221.102) die entsprechenden Bestimmungen. Diese Regelung entspricht weitestgehend dem privaten Arbeitsrecht, wonach ein beschränkter Anspruch auf Lohnzahlung besteht, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher