Bei einer solchen Sachlage darf die Kürzung oder der Entzug der Bezüge den Beamten keinesfalls in eine finanzielle Notlage versetzen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt liegt aber so, dass der Beschwerdeführer selber gar nicht in der Lage ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen. Das Gemeinwesen schuldet die Besoldung grundsätzlich nur für die Zeit der Dienstleistung (ZBl 67 [1966] S. 338 E. 2; vgl. Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich -