Vorliegend ist indes aufgrund der noch andauernden Untersuchungshaft von einem besonderen Sachverhalt auszugehen. In den bisher beurteilten Fällen zur vorläufigen Dienstenthebung konnte die Eidgenössische Personalrekurskommission immer davon ausgehen, dass der Beamte oder Angestellte bereit und in der Lage war, seine Dienstpflicht zu erfüllen. Aus dienstlichen Gründen und insbesondere im Interesse an einem reibungslosen Verwaltungsablauf war der öffentliche Arbeitgeber jedoch nicht bereit, die grundsätzlich mögliche Arbeitsleistung anzunehmen. Bei einer solchen Sachlage darf die Kürzung oder der Entzug der Bezüge den Beamten keinesfalls in eine finanzielle Notlage versetzen.