Auch wenn die Disziplinarmassnahme der Versetzung ins Provisorium oder einer längeren Diensteinstellung wahrscheinlich erscheint, kann sich eine Besoldungskürzung rechtfertigen (vgl. Max Strauss, Die vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52 BtG, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl], 46 [1945], S. 283). Der Beamte darf durch die Kürzung oder den Entzug seiner vermögensrechtlichen Ansprüche indessen nicht in eine Notlage gebracht werden (VPB 53.20 E. 2d; vgl. auch VPB 60.6 E. 2c). b. Am letztgenannten Grundsatz ist an sich festzuhalten. Vorliegend ist indes aufgrund der noch andauernden Untersuchungshaft von einem besonderen Sachverhalt auszugehen.