Eine Besoldungskürzung oder ein Besoldungsentzug ist vorab dann angezeigt, wenn eine vorläufige Prüfung zur Annahme berechtigt, die disziplinarische Entlassung oder die selbstverschuldete Auflösung aus wichtigem Grund werde sich rechtfertigen (vgl. Hermann Schroff / David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, Rz. 311). Auch wenn die Disziplinarmassnahme der Versetzung ins Provisorium oder einer längeren Diensteinstellung wahrscheinlich erscheint, kann sich eine Besoldungskürzung rechtfertigen (vgl. Max Strauss, Die vorläufige Dienstenthebung nach Art.