Aus den Erwägungen: (...) 4. a. Die Besoldung und die weiteren finanziellen Ansprüche des Beamten dürfen im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung gekürzt oder entzogen werden, wenn ein ernsthafter Verdacht besteht, dass die Dienstenthebung durch schuldhaftes Verhalten des Bediensteten veranlasst wurde, insbesondere wenn dieser dem Bund grossen Schaden verursacht hat. Eine Besoldungskürzung oder ein Besoldungsentzug ist vorab dann angezeigt, wenn eine vorläufige Prüfung zur Annahme berechtigt, die disziplinarische Entlassung oder die selbstverschuldete Auflösung aus wichtigem Grund werde sich rechtfertigen (vgl. Hermann Schroff /