Bundespersonal. Besoldungskürzung bzw. -entzug im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung (Art. 52 BtG). - Der Beamte darf durch die Kürzung oder den Entzug seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in eine Notlage gebracht werden (E. 4a). - Befindet sich der Beamte in Untersuchungshaft, kommt im öffentlichen Dienstrecht des Bundes - gleich wie im privaten Arbeitsrecht - eine Lohnfortzahlungspflicht nur bei unverschuldeter Untersuchungshaft in Betracht (E. 4b).