Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Wahlmöglichkeit vermögensrechtliche Ansprüche der Bediensteten verletzt sein könnten. Jeder Bedienstete ist frei, die für ihn vorteilhafteste Variante zu wählen. Abschliessend kann noch angemerkt werden, dass dem Bund für die Beschaffung eines Generalabonnements auch gewisse erhöhte administrative Aufwendungen anfallen, da es sich hier ja um die Ausnahme von der Regel handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die Prüfung des Gesuchs, die Festlegung der Kostenbeteiligung, die Beschaffung selbst und das Inkasso. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.