44.157-44.159 des D. 52 hervor, welche die Einzelheiten über die Anwendung der in der Fahrausweisverordnung und in den Weisungen der EFV enthaltenen Vorschriften regeln. Jeder Bedienstete hat also die freie Wahl, ob er sich an den Kosten für ein Generalabonnement beteiligen will und das Abonnement dann auch für seine privaten Bedürfnisse benützen darf, oder ob er für seine Dienstreisen das Halbpreisabonnement mit Tagesstreckenkarten vorzieht, wobei auch hier das Halbpreisabonnement privat genutzt werden darf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Wahlmöglichkeit vermögensrechtliche Ansprüche der Bediensteten verletzt sein könnten.