Daraus folgt, dass die Vorinstanz durch die Verweigerung einer Spesenentschädigung im vorliegenden Fall kein Bundesrecht verletzt hat. Die entsprechenden Ausführungsvorschriften und die Praxis der Zollverwaltung stehen mit dem übergeordneten Bundesrecht in Einklang. 4. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass der Bund die Generalabonnemente an Bedienstete mit weniger als 30 Dienstreisetagen zum Selbstkostenpreis abgibt und dadurch angeblich Kosten spart, da die Aufwendungen für ein Halbpreisabonnement und die Tagesstreckenkarten wegfallen.