Denn ihnen wurde ja durch den Bund bereits ein Fahrausweis abgegeben. An den Kosten dieses Fahrausweises mussten sie sich zwar je nach der Anzahl der Dienstreisen unter Umständen finanziell beteiligen. Diese finanzielle Beteiligung gilt aber bloss den Anteil der Privatnutzung im Verhältnis zur dienstlichen Benutzung ab. Es wäre deshalb nicht einzusehen, weshalb der Bund neben der Abgabe eines Generalabonnements auch noch die bloss fiktiven Kosten einer Einzelfahrkarte entschädigen sollte. Daraus folgt, dass die Vorinstanz durch die Verweigerung einer Spesenentschädigung im vorliegenden Fall kein Bundesrecht verletzt hat.