Dass die Bediensteten mit Generalabonnement für ihre Dienstreisen noch einen zusätzlichen Fahrausweis zu beziehen hätten, würde sich mit der Logik der Fahrausweisverordnung nicht vereinbaren lassen. Vielmehr wird das Generalabonnement eben gerade als Fahrkarte für die Dienstreisen abgegeben. Die entsprechende Regelung in Ziff. 44.157 des D. 52 entspricht demnach der richtigen Auslegung von Art. 2, 3 und 4 der Fahrausweisverordnung. Aus dem Gesagten folgt aber ohne weiteres auch, dass Bedienstete mit Generalabonnement für ihre Dienstreisen keine zusätzlichen Kosten geltend machen können. Denn ihnen wurde ja durch den Bund bereits ein Fahrausweis abgegeben.