Einerseits die Fahrbegünstigungen von Bundesbediensteten bei der Benützung der im Eigentum des Bundes stehenden oder von ihm betriebenen Verkehrsanstalten (Art. 19 Abs. 1 BtG), andererseits der Ersatz von Reisekosten bei Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Art. 44 Abs. 1 BtG). Von ihrem Ziel und Zweck her will die Fahrausweisverordnung eine einheitliche Regelung für die Benützung von Fahrausweisen der Bundesbediensteten schaffen. Das Problem des Ersatzes der Reisekosten wurde dabei so gelöst, dass die Bediensteten jeweils die benötigten Fahrausweise direkt beim Bund beziehen und ihnen damit gar keine eigenen Auslagen entstehen. Gemäss Art.