176 f., mit Nachweisen). c. Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage, ob Bedienstete, welche ein Generalabonnement nach den Bestimmungen von Art. 2 der Fahrausweisverordnung bezogen haben, bei Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch Fahrspesen geltend machen können. Die einschlägigen Normen beantworten die Frage nicht ausdrücklich. Es ist daher eine Auslegung vorzunehmen, wobei insbesondere die teleologischen Aspekte zu betrachten sind. Die grammatikalische Auslegungsmethode führt nicht weiter, denn vom Wortlaut her ist die Regelung in allen Amtssprachen eben gerade unklar.