Welche der verschiedenen Methoden den Vorrang geniesst, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Nach heutiger Lehre und Rechtsprechung gilt der sogenannte Methodenpluralismus, bei dem bei der Anwendung auf den einzelnen Fall all jene Methoden zur Anwendung kommen sollen, die im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Immerhin steht auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 176 f., mit Nachweisen).