Insbesondere bei neueren Gesetzen darf der Wille des Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hier ist denn auch zu beachten, dass die historische mit der geltungszeitlichen Auslegung oft übereinstimmen wird (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 86 ff. und 96 ff.; Saladin/Zimmerli, a.a.O., S. 19). Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Der Wortlaut der Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 99 f.). Welche der verschiedenen Methoden den Vorrang geniesst, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden.