5 stellt dabei die verfassungskonforme Auslegung dar; von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, welche mit der Verfassung am besten übereinstimmt (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 82 ff.). Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie der Gesetzgeber es vorsah; die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Insbesondere bei neueren Gesetzen darf der Wille des Gesetzgebers nicht übergangen werden.