Der Wortlaut ist aber nicht Grenze der Auslegung. Vielmehr lässt das Bundesgericht auch eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut zu, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (BGE 121 V 24 E. 4a, 113 Ia 14 E. 3c). Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Einen Sonderfall