Bei der grammatikalischen Auslegungsmethode ist das massgebliche Element der Gesetzestext. Dabei ist zu beachten, dass auch Titel, Sachüberschriften und Marginalien mitzuberücksichtigen sind. Weiter sind die Formulierungen aller drei Amtssprachen gleichwertig. Stimmt der Wortlaut der drei amtlichen Texte nicht überein, so muss jenem Text der Vorzug gegeben werden, der den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis bildet die grammatikalische Auslegungsmethode den Ausgangspunkt jeder Auslegung (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 75 ff.). Der Wortlaut ist aber nicht Grenze der Auslegung.