Andererseits enthält sie auch eine schöpferische Komponente, wo der Richter herausgefordert ist, den Inhalt einer Norm durch Elemente zu ergänzen, die nicht mit Bestimmtheit vorgegeben sind. Immer aber bleibt er an die Wertentscheidungen des Gesetzgebers gebunden (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 69 ff.). Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten dabei die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen also die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 173 ff.). Bei der grammatikalischen Auslegungsmethode ist das massgebliche Element der Gesetzestext.