Dagegen wird in Ziff. 44.157 des D. 52 vorgesehen, dass Beamte, die zu den Bedingungen gemäss Art. 2 der Fahrausweisverordnung ein Generalabonnement beziehen, verpflichtet sind, diesen Fahrausweis auf dienstlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu benützen. b. Wo über den Sinn eines Rechtssatzes Unklarheit besteht, ist eine Auslegung notwendig. Sie hat zum einen das Ziel, einen bereits bestehenden Gesetzeswillen zu ergründen. Andererseits enthält sie auch eine schöpferische Komponente, wo der Richter herausgefordert ist, den Inhalt einer Norm durch Elemente zu ergänzen, die nicht mit Bestimmtheit vorgegeben sind.