4 Auf Gesuch kann bei mehr als 90 Dienstreisetagen statt eines Halbpreisabonnements ein Generalabonnement abgegeben werden, wobei als Dienstreisetage jene Tage gelten, an denen der Bedienstete mit einer schweizerischen Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs eine Dienstreise ausführt. Will ein Bediensteter mit weniger als 90 Dienstreisetagen ein Generalabonnement beziehen, so hat er sich grundsätzlich an den Kosten, die der Bund für die Beschaffung aufwenden muss, zu beteiligen. Werden weniger als 30 Dienstreisetage pro Jahr erzielt, so trägt der Bedienstete die gesamten Kosten des Bundes (Art. 2 der Fahrausweisverordnung).