Neue Rechte oder Pflichten vermögen sie aber nicht zu schaffen. Die im vorliegenden Fall angesprochenen Fragen lassen sich daher nicht allein unter Verweis auf diese Verordnungen lösen. Vielmehr ist die Antwort unter Beizug der gesetzlichen Grundlagen zu finden. 3.a. Alle Bediensteten der Bundesverwaltung erhalten grundsätzlich pro Kalenderjahr ein Halbpreisabonnement, wenn ihr Beschäftigungsgrad mindestens 50% beträgt und sie voraussichtlich für mindestens zwölf Monate beschäftigt werden (Art. 3 der Fahrausweisverordnung). Auf Dienstreisen reisen die Bediensteten, welche ein solches Halbpreisabonnement bekommen haben, mit sogenannten Tagesstreckenkarten, die sie im voraus erhalten.