44.14-15) im D. 52 blosse Verwaltungsverordnungen. Zwar wird die EFV in Art. 7 der Fahrausweisverordnung ausdrücklich zum Erlass von Weisungen beauftragt, in welchen sie das Nähere regeln soll. Da aber eine formell-gesetzliche Delegationsbefugnis zur Rechtsetzung fehlt, können diese Weisungen keine materiell-rechtlichen Wirkungen entfalten (Art. 7 Abs. 5 VwOG bzw. Art. 48 Abs. 2 RVOG). Sie regeln daher bloss die genauere Anwendung der einschlägigen Gesetze und bundesrätlichen Verordnungen und stellen eine einheitliche Auslegung sicher. Neue Rechte oder Pflichten vermögen sie aber nicht zu schaffen.