48 Abs. 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG], SR 172.010, in Kraft seit dem 1. Oktober 1997). c. Während die Fahrausweisverordnung, die Angestelltenordnung und die Beamtenordnungen ohne weiteres als Rechtsverordnungen zu betrachten sind, die demnach auch Rechtssätze enthalten können, sind die Weisungen der EFV über die Abgabe von Fahrausweisen an Bedienstete des Bundes, die Ausführungsbestimmungen zuhanden der Rechnungsführer zu diesen Weisungen sowie die Vorschriften betreffend öffentliche Transportmittel (Ziff. 44.14-15) im D. 52 blosse Verwaltungsverordnungen.