3 begründen oder Organisation und Verfahren von Behörden regeln. Dagegen handelt es sich bei den Verwaltungsverordnungen bloss um generelle Dienstanweisungen, welche eine übergeordnete Behörde mit bindender Wirkung für die ihr unterstellten Behörden erlässt. Als verwaltungsinterne Weisungen schaffen die Verwaltungsverordnungen keine Rechte und Pflichten des Einzelnen (Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 999). Beim Erlass von Vollziehungsverordnungen, einer Unterart der Rechtsverordnungen, ist der Bundesrat grundsätzlich an das Legalitätsprinzip gebunden.