(...) 2.a. In Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) ist der Grundsatz festgelegt, wonach die Bediensteten des Bundes einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen haben, welche ihnen bei Dienstreisen und Verwendung ausserhalb des Dienstortes entstehen (vgl. Tobias Jaag / Georg Müller / Peter Saladin / Ulrich Zimmerli, Ausgewählte Gebiete des Bundesverwaltungsrechts, Basel und Frankfurt am Main 1995, S. 9). Der Bundesrat ist beauftragt, das Nähere hierzu zu regeln. Dabei fällt rasch auf, dass im formellen Gesetz nur der Grundsatz an sich geregelt ist und dem Bundesrat bei der Umsetzung ein erheblicher Spielraum gewährt wird (Art. 19 und 44 Abs. 1 BtG).