2 Beamte, welche ein Generalabonnement mit Bundesrabatt bezogen hätten, seien verpflichtet, dieses auf dienstlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu benützen. Auf solchen Reisen könnten keine Mehrkosten geltend gemacht werden. Am 26. Juni 1997 erhob S. gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin beantragt er, die Verfügung der OZD sei aufzuheben und die angekündigte Belastung von Fr. 99.- sei nicht zu vollziehen. Weiter sei ihm rückwirkend und inskünftig eine anteilsmässige Vergütung für effektive Fahrkosten auf Dienstreisen auszurichten (Billetpreis minus 20%).