44.157 des Dienstreglements betreffend das Dienstverhältnis des Personals der Zollverwaltung (D. 52) sei keine Nichtanspruchsberechtigung für eine solche Spesenentschädigung ableitbar. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 1997 entschied die OZD, dass die von S. geltend gemachten Vergütungen von Fahrkosten für Dienstreisen, welche er mit dem Bundes-Generalabonnement durchgeführt hatte, nicht anerkannt würden. Die bereits ausbezahlten Vergütungen von insgesamt Fr. 99.- seien deshalb zurückzuerstatten, d. h. sie würden einer der nächsten Besoldungsabrechnungen belastet. Zur Begründung wurde ausgeführt,