Die Zollkreisdirektion (...) wurde mit Schreiben vom 17. Februar 1997 darüber orientiert, dass diese Vergütungen zu Unrecht erfolgt seien und deshalb zurückerstattet werden müssten. In einer Stellungnahme vom 26. Februar 1997 beharrte S. auf der Bezahlung der anteilsmässigen Kosten für diese Dienstreisen. Er machte insbesondere geltend, aus Ziff. 44.157 des Dienstreglements betreffend das Dienstverhältnis des Personals der Zollverwaltung (D. 52) sei keine Nichtanspruchsberechtigung für eine solche Spesenentschädigung ableitbar.