Ils ne peuvent pas faire valoir de frais supplémentaires concernant ces voyages (consid. 3). Ersatz von Auslagen bei Dienstreisen von Bundesbediensteten (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BtG). Generalabonnement (Art. 2 Fahrausweisverordnung). - Unterschiedliche Arten von Verordnungen (Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen). Delegationsbefugnisse des Bundesrates (E. 2). - Auf Gesuch hin kann Bediensteten des Bundes statt eines Halbpreisabonnements ein Generalabonnement abgegeben werden, wobei sich der Bedienstete je nach Anzahl Dienstreisetage an den Kosten zu beteiligen hat. Bedienstete, welche ein solches Abonnement besitzen, sind verpflichtet, es auf dienstlichen Reisen zu benützen.