{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-63-21--_1997-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004196.pdf?ID=150004196", "Checksum": "31d7454926c9cc0ab1a7475d4728035e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "51fdd27d34317316c451b5f2efe54c30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.12.1997 JAAC 63.21 \r\n\n 6\nwie bereits gesehen, auch vom Bund abgegeben wird, berechtigt das die\nBundesbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die\nentsprechenden Dienstreisen. Zusätzliche Reiseauslagen entstehen (abgesehen\nvon Ausnahmen) nicht, so dass keine Billetkosten zu erstatten sind.\nAls Ausnahme von dieser generellen Regelung kann auf Gesuch hin ein\nGeneralabonnement abgegeben werden. Da das Generalabonnement auch\nfür private Reisen genutzt werden darf, ist je nach Anzahl der Dienstreisen\neine Kostenbeteiligung der Bediensteten vorgesehen. Das Generalabonnement\nübernimmt bei dienstlichen Reisen die Funktion der Tagesstreckenkarte\nund des Halbpreisabonnements. Daraus folgt, dass die Bediensteten,\nwelche statt des Halbpreisabonnements und der Tagesstreckenkarten ein\nGeneralabonnement beziehen, auf ihren Dienstreisen das Generalabonnement\nbenützen müssen. Dass die Bediensteten mit Generalabonnement für ihre\nDienstreisen noch einen zusätzlichen Fahrausweis zu beziehen hätten, würde\nsich mit der Logik der Fahrausweisverordnung nicht vereinbaren lassen.\nVielmehr wird das Generalabonnement eben gerade als Fahrkarte für die\nDienstreisen abgegeben. Die entsprechende Regelung in Ziff. 44.157 des\nD. 52 entspricht demnach der richtigen Auslegung von Art. 2, 3 und 4 der\nFahrausweisverordnung.\nAus dem Gesagten folgt aber ohne weiteres auch, dass Bedienstete mit\nGeneralabonnement für ihre Dienstreisen keine zusätzlichen Kosten\ngeltend machen können. Denn ihnen wurde ja durch den Bund bereits\nein Fahrausweis abgegeben. An den Kosten dieses Fahrausweises mussten\nsie sich zwar je nach der Anzahl der Dienstreisen unter Umständen\nfinanziell beteiligen. Diese finanzielle Beteiligung gilt aber bloss den\nAnteil der Privatnutzung im Verhältnis zur dienstlichen Benutzung ab.\nEs wäre deshalb nicht einzusehen, weshalb der Bund neben der Abgabe\neines Generalabonnements auch noch die bloss fiktiven Kosten einer\nEinzelfahrkarte entschädigen sollte.\nDaraus folgt, dass die Vorinstanz durch die Verweigerung einer\nSpesenentschädigung im vorliegenden Fall kein Bundesrecht verletzt hat. Die\nentsprechenden Ausführungsvorschriften und die Praxis der Zollverwaltung\nstehen mit dem übergeordneten Bundesrecht in Einklang.\n4. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass der Bund die\nGeneralabonnemente an Bedienstete mit weniger als 30 Dienstreisetagen\nzum Selbstkostenpreis abgibt und dadurch angeblich Kosten spart, da die\nAufwendungen für ein Halbpreisabonnement und die Tagesstreckenkarten\nwegfallen.\nHat ein Bediensteter jährlich weniger als 30 Dienstreisetage zu absolvieren,\nso muss er die Kosten des Bundes für das Generalabonnement zu 100%\ntragen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Fahrausweisverordnung). Der Bund seinerseits\nbezieht die Generalabonnemente bei den SBB mit einem Rabatt von 20%.\nDiejenigen Bediensteten, welche gemäss Art. 2 ein Generalabonnement\nbeziehen, erhalten kein Halbpreisabonnement (Art. 3 Abs. 1 e contrario der\nFahrausweisverordnung).\nSolange die vermögensrechtlichen Ansprüche seiner Bediensteten nicht\nverletzt werden, ist der Bund grundsätzlich frei, von mehreren Varianten\ndie für ihn kostengünstigste zu wählen. Auch für die Bediensteten mit\n\n7\nvoller Kostenbeteiligung ist der Bezug eines Bundes-Generalabonnements\nnoch überaus vorteilhaft. Denn auf diese Weise erhalten sie gegenüber\ndem offiziellen Preis einen Rabatt von Fr. 520.- (2. Klasse) bzw. Fr. 840.-\n(1. Klasse). Eine Verpflichtung zum Bezug eines Generalabonnements besteht\nim übrigen jedenfalls dann nicht, wenn es nur gegen Kostenbeteiligung\nabgegeben wird. Dass kein Zwang zum Bezug eines Generalabonnements\nbesteht, geht auch aus den Ziff. 44.157-44.159 des D. 52 hervor, welche die\nEinzelheiten über die Anwendung der in der Fahrausweisverordnung und in\nden Weisungen der EFV enthaltenen Vorschriften regeln. Jeder Bedienstete\nhat also die freie Wahl, ob er sich an den Kosten für ein Generalabonnement\nbeteiligen will und das Abonnement dann auch für seine privaten Bedürfnisse\nbenützen darf, oder ob er für seine Dienstreisen das Halbpreisabonnement\nmit Tagesstreckenkarten vorzieht, wobei auch hier das Halbpreisabonnement\nprivat genutzt werden darf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese\nWahlmöglichkeit vermögensrechtliche Ansprüche der Bediensteten verletzt\nsein könnten. Jeder Bedienstete ist frei, die für ihn vorteilhafteste Variante zu\nwählen.\nAbschliessend kann noch angemerkt werden, dass dem Bund für die\nBeschaffung eines Generalabonnements auch gewisse erhöhte administrative\nAufwendungen anfallen, da es sich hier ja um die Ausnahme von der Regel\nhandelt. Zu erwähnen sind insbesondere die Prüfung des Gesuchs, die\nFestlegung der Kostenbeteiligung, die Beschaffung selbst und das Inkasso.\nDie Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.21 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 12.\nDezember 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 196\n\n"}