{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-63-21--_1997-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004196.pdf?ID=150004196", "Checksum": "31d7454926c9cc0ab1a7475d4728035e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "51fdd27d34317316c451b5f2efe54c30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.12.1997 JAAC 63.21 \r\n\n 5\nstellt dabei die verfassungskonforme Auslegung dar; von verschiedenen\nAuslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, welche mit\nder Verfassung am besten übereinstimmt (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 82 ff.).\nDie historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit\nihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie der Gesetzgeber es vorsah;\ndie rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung\ngehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Insbesondere\nbei neueren Gesetzen darf der Wille des Gesetzgebers nicht übergangen\nwerden. Hier ist denn auch zu beachten, dass die historische mit der\ngeltungszeitlichen Auslegung oft übereinstimmen wird (vgl. Häfelin/Haller,\na.a.O., Rz. 86 ff. und 96 ff.; Saladin/Zimmerli, a.a.O., S. 19).\nDie teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer\nRechtsnorm verbunden ist. Der Wortlaut der Norm soll nicht isoliert, sondern\nim Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet\nwerden (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 99 f.).\nWelche der verschiedenen Methoden den Vorrang geniesst, kann nicht mit\nBestimmtheit gesagt werden. Nach heutiger Lehre und Rechtsprechung\ngilt der sogenannte Methodenpluralismus, bei dem bei der Anwendung\nauf den einzelnen Fall all jene Methoden zur Anwendung kommen sollen,\ndie im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am\nmeisten Überzeugungskraft haben. Immerhin steht auf dem Gebiete des\nVerwaltungsrechts gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die teleologische\nAuslegungsmethode im Vordergrund (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 176 f., mit\nNachweisen).\nc. Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage, ob Bedienstete,\nwelche ein Generalabonnement nach den Bestimmungen von Art. 2 der\nFahrausweisverordnung bezogen haben, bei Dienstfahrten mit öffentlichen\nVerkehrsmitteln noch Fahrspesen geltend machen können. Die einschlägigen\nNormen beantworten die Frage nicht ausdrücklich. Es ist daher eine\nAuslegung vorzunehmen, wobei insbesondere die teleologischen Aspekte\nzu betrachten sind. Die grammatikalische Auslegungsmethode führt nicht\nweiter, denn vom Wortlaut her ist die Regelung in allen Amtssprachen eben\ngerade unklar. Aber auch die historische Auslegung gibt nicht viel her, weil\nkeine Materialien vorhanden sind und sich die historischen Beweggründe des\nBundesrates nicht mit Bestimmtheit herausfinden lassen. Die geltungszeitliche\nAuslegung führt genauso wenig zu neuen Erkenntnissen.\nBeim Erlass der Fahrausweisverordnung mussten insbesondere zwei\nNormen des ordentlichen Gesetzesrechts umgesetzt werden: Einerseits die\nFahrbegünstigungen von Bundesbediensteten bei der Benützung der im\nEigentum des Bundes stehenden oder von ihm betriebenen Verkehrsanstalten\n(Art. 19 Abs. 1 BtG), andererseits der Ersatz von Reisekosten bei Dienstreisen\nmit öffentlichen Verkehrsmitteln (Art. 44 Abs. 1 BtG). Von ihrem Ziel und\nZweck her will die Fahrausweisverordnung eine einheitliche Regelung für die\nBenützung von Fahrausweisen der Bundesbediensteten schaffen. Das Problem\ndes Ersatzes der Reisekosten wurde dabei so gelöst, dass die Bediensteten\njeweils die benötigten Fahrausweise direkt beim Bund beziehen und ihnen\ndamit gar keine eigenen Auslagen entstehen. Gemäss Art. 3 und 4 der\nFahrausweisverordnung gibt der Bund für die entsprechenden Dienstreisen\nTagesstreckenkarten ab. Zusammen mit dem Halbpreisabonnement, das,\n\n"}