{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-63-21--_1997-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004196.pdf?ID=150004196", "Checksum": "31d7454926c9cc0ab1a7475d4728035e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "51fdd27d34317316c451b5f2efe54c30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.12.1997 JAAC 63.21 \r\n\n 4\nAuf Gesuch kann bei mehr als 90 Dienstreisetagen statt eines\nHalbpreisabonnements ein Generalabonnement abgegeben werden, wobei\nals Dienstreisetage jene Tage gelten, an denen der Bedienstete mit einer\nschweizerischen Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs eine\nDienstreise ausführt. Will ein Bediensteter mit weniger als 90 Dienstreisetagen\nein Generalabonnement beziehen, so hat er sich grundsätzlich an den Kosten,\ndie der Bund für die Beschaffung aufwenden muss, zu beteiligen. Werden\nweniger als 30 Dienstreisetage pro Jahr erzielt, so trägt der Bedienstete die\ngesamten Kosten des Bundes (Art. 2 der Fahrausweisverordnung).\nDer Bund seinerseits bezieht die Abonnemente bei den SBB mit einem Rabatt\nvon 20 %, d. h. er bezahlt für die 1. Klasse Fr. 3 360.- (statt: Fr. 4 200.-) und\nfür die 2. Klasse Fr. 2 080.- (statt: Fr. 2 600.-; D. 52, Anhang zu Ziff. 44.157).\nAnspruch auf einen Fahrausweis 1. Klasse haben alle Bediensteten,\ndie in der Lohnklasse 15 oder höher eingereiht sind (Art. 6 Abs. 1 der\nFahrausweisverordnung).\nWeitergehende Regelungen betreffend die Generalabonnemente gibt es\nauf materiell-gesetzlicher Stufe keine. Dagegen wird in Ziff. 44.157 des\nD. 52 vorgesehen, dass Beamte, die zu den Bedingungen gemäss Art. 2 der\nFahrausweisverordnung ein Generalabonnement beziehen, verpflichtet sind,\ndiesen Fahrausweis auf dienstlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln\nzu benützen.\nb. Wo über den Sinn eines Rechtssatzes Unklarheit besteht, ist eine\nAuslegung notwendig. Sie hat zum einen das Ziel, einen bereits bestehenden\nGesetzeswillen zu ergründen. Andererseits enthält sie auch eine schöpferische\nKomponente, wo der Richter herausgefordert ist, den Inhalt einer Norm\ndurch Elemente zu ergänzen, die nicht mit Bestimmtheit vorgegeben sind.\nImmer aber bleibt er an die Wertentscheidungen des Gesetzgebers gebunden\n(Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 69 ff.). Für die Normen des Verwaltungsrechts\ngelten dabei die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung\ngelangen also die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die\nsystematische und die teleologische Auslegungsmethode (Häfelin/Müller, a.a.O.,\nRz. 173 ff.).\nBei der grammatikalischen Auslegungsmethode ist das massgebliche Element\nder Gesetzestext. Dabei ist zu beachten, dass auch Titel, Sachüberschriften\nund Marginalien mitzuberücksichtigen sind. Weiter sind die Formulierungen\naller drei Amtssprachen gleichwertig. Stimmt der Wortlaut der drei amtlichen\nTexte nicht überein, so muss jenem Text der Vorzug gegeben werden, der\nden wahren Sinn der Norm wiedergibt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis\nbildet die grammatikalische Auslegungsmethode den Ausgangspunkt jeder\nAuslegung (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 75 ff.). Der Wortlaut ist aber nicht Grenze\nder Auslegung. Vielmehr lässt das Bundesgericht auch eine Auslegung gegen\nden klaren Wortlaut zu, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der\nWortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (BGE 121 V 24 E. 4a, 113\nIa 14 E. 3c).\nBei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt\ndurch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen\nZusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Einen Sonderfall\n\n"}