{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-63-21--_1997-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004196.pdf?ID=150004196", "Checksum": "31d7454926c9cc0ab1a7475d4728035e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.12.1997 JAAC 63.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:10", "Checksum": "51fdd27d34317316c451b5f2efe54c30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.12.1997 JAAC 63.21 \r\n\n(...)\n2.a. In Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR\n172.221.10) ist der Grundsatz festgelegt, wonach die Bediensteten des Bundes\neinen Anspruch auf Ersatz von Auslagen haben, welche ihnen bei Dienstreisen\nund Verwendung ausserhalb des Dienstortes entstehen (vgl. Tobias Jaag /\nGeorg Müller / Peter Saladin / Ulrich Zimmerli, Ausgewählte Gebiete des\nBundesverwaltungsrechts, Basel und Frankfurt am Main 1995, S. 9). Der\nBundesrat ist beauftragt, das Nähere hierzu zu regeln. Dabei fällt rasch auf,\ndass im formellen Gesetz nur der Grundsatz an sich geregelt ist und dem\nBundesrat bei der Umsetzung ein erheblicher Spielraum gewährt wird (Art. 19\nund 44 Abs. 1 BtG). Die entsprechende Umsetzung geschah in zahlreichen\nBestimmungen (Art. 47 der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959\n[BO 1], SR 172.221.101, Art. 58 der Beamtenordnung (2) vom 15. März 1993\n[BO 2], SR 172.221.102, Art. 66 f. der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember\n1964 [BO 3], SR 172.221.103, Art. 54 der Angestelltenordnung vom\n10. November 1959 [AngO], SR 172.221.104; Verordnung über die Fahrausweise\nfür Dienstreisen vom 16. September 1987 [Fahrausweisverordnung], SR\n172.221.129; vgl. auch Peter Hänni, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli,\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel und Frankfurt am Main\n1996, Kap. 4, Rz. 143 und 145). Insbesondere im Bereich der Fahrausweise\nfür Dienstreisen von Bundesbediensteten existieren noch weitergehende\nRegelungen, so die Weisungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV)\nüber die Abgabe von Fahrausweisen an Bedienstete des Bundes. Weiter erliess\ndie EFV Ausführungsbestimmungen zuhanden der Rechnungsführer zu den\nobengenannten Weisungen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch\ndas bereits zitierte D. 52 der OZD zu erwähnen.\nb. In der Rechtslehre werden verschiedene Arten von Verordnungen\nunterschieden. Die sogenannten Rechtsverordnungen enthalten ähnlich\nwie formelle Gesetze Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten der Bürger\n\n3\nbegründen oder Organisation und Verfahren von Behörden regeln. Dagegen\nhandelt es sich bei den Verwaltungsverordnungen bloss um generelle\nDienstanweisungen, welche eine übergeordnete Behörde mit bindender\nWirkung für die ihr unterstellten Behörden erlässt. Als verwaltungsinterne\nWeisungen schaffen die Verwaltungsverordnungen keine Rechte und\nPflichten des Einzelnen (Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 999).\nBeim Erlass von Vollziehungsverordnungen, einer Unterart der\nRechtsverordnungen, ist der Bundesrat grundsätzlich an das Legalitätsprinzip\ngebunden. Die Verordnungen müssen sich auf diejenige Materie beziehen,\ndie Gegenstand des zu vollziehenden Gesetzes bildet, und sie dürfen dieses\nweder aufheben noch abändern. Kein Rechtssatz darf einem ranghöheren\nRechtssatz widersprechen (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1005; Max Imboden /\nRené A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel und\nFrankfurt am Main 1986, S. 352). Ohne besondere gesetzlichen Befugnisse\ndürfen ausserdem Rechtsetzungsbefugnisse nicht vom Bundesrat auf Ämter\nund Ämtergruppen delegiert werden (sog. Subdelegation; Art. 7 Abs. 5 des\nBundesgesetzes vom 19. September 1978 über die Organisation und die\nGeschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung [VwOG], AS\n1979 114, ausser Kraft seit 30. September 1997; Art. 48 Abs. 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG], SR 172.010,\nin Kraft seit dem 1. Oktober 1997).\nc. Während die Fahrausweisverordnung, die Angestelltenordnung und die\nBeamtenordnungen ohne weiteres als Rechtsverordnungen zu betrachten\nsind, die demnach auch Rechtssätze enthalten können, sind die Weisungen\nder EFV über die Abgabe von Fahrausweisen an Bedienstete des Bundes,\ndie Ausführungsbestimmungen zuhanden der Rechnungsführer zu diesen\nWeisungen sowie die Vorschriften betreffend öffentliche Transportmittel\n(Ziff. 44.14-15) im D. 52 blosse Verwaltungsverordnungen. Zwar wird die\nEFV in Art. 7 der Fahrausweisverordnung ausdrücklich zum Erlass von\nWeisungen beauftragt, in welchen sie das Nähere regeln soll. Da aber eine\nformell-gesetzliche Delegationsbefugnis zur Rechtsetzung fehlt, können\ndiese Weisungen keine materiell-rechtlichen Wirkungen entfalten (Art. 7\nAbs. 5 VwOG bzw. Art. 48 Abs. 2 RVOG). Sie regeln daher bloss die genauere\nAnwendung der einschlägigen Gesetze und bundesrätlichen Verordnungen\nund stellen eine einheitliche Auslegung sicher. Neue Rechte oder Pflichten\nvermögen sie aber nicht zu schaffen. Die im vorliegenden Fall angesprochenen\nFragen lassen sich daher nicht allein unter Verweis auf diese Verordnungen\nlösen. Vielmehr ist die Antwort unter Beizug der gesetzlichen Grundlagen zu\nfinden.\n3.a. Alle Bediensteten der Bundesverwaltung erhalten grundsätzlich pro\nKalenderjahr ein Halbpreisabonnement, wenn ihr Beschäftigungsgrad\nmindestens 50% beträgt und sie voraussichtlich für mindestens zwölf Monate\nbeschäftigt werden (Art. 3 der Fahrausweisverordnung). Auf Dienstreisen\nreisen die Bediensteten, welche ein solches Halbpreisabonnement bekommen\nhaben, mit sogenannten Tagesstreckenkarten, die sie im voraus erhalten.\nNur ausnahmsweise, wenn es nicht möglich ist, die Tagesstreckenkarte zu\nbenützen, werden die Kosten für ein Einzelbillet vergütet (Art. 4 Abs. 1 und 2\nder Fahrausweisverordnung).\n\n"}