1 - Grundsätzlich bleibt auch dann der Ferienanspruch von vier Wochen bestehen, wenn der Bedienstete im Verlauf eines Kalenderjahres den Beschäftigungsgrad ändert. Das Recht auf Ferien umfasst nicht nur das Recht auf Erholung, sondern auch auf Entlöhnung, wobei in bestimmten Fällen ein finanzieller Ausgleich vorzusehen ist, um eine Ungleichbehandlung in der Besoldung zu vermeiden. Ein Bediensteter, der aus objektiven Gründen oder wegen dienstlicher Verpflichtungen sein Ferienguthaben vor der Änderung des Beschäftigungsgrades nicht beziehen konnte, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Umfang der verlorenen Differenz. Im umgekehrten Fall können bei