7 Grundsätzen des Beamtenrechts (vgl. Art. 57 Abs. 2 BtG) erst drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode hätte mitgeteilt werden müssen, erscheint die Orientierung über eine Abkürzung der letzten Amtsperiode mehr als zwei Jahre vor der Wiederwahl bei weitem nicht als kurzfristig. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali