Der Beschwerdeführer konnte keinesfalls davon ausgehen, dass er mit Sicherheit bis zum 67. Altersjahr an der ETH weiterbeschäftigt werde. Im übrigen ist es nicht wahr, dass sein Arbeitsverhältnis «kurzfristig gekündigt» wurde. Gemäss eigenen Angaben wurde er über die neue Regelung im Januar 1995 durch die ETH orientiert, also mehr als zwei Jahre vor seiner (beschränkten) Wiederwahl. Angesichts der Tatsache, dass ihm eine allfällige, viel weitergehende Nichtwiederwahl entsprechend den allgemeinen