kurzfristig gekündigt worden. Wie (E. 2b) hievor ausgeführt, werden Dozenten der ETH auf eine bestimmte Amtszeit gewählt. Nach Ablauf einer solchen Amtszeit muss jeweils eine Wiederwahl erfolgen, wobei die Wahlbehörde unter Vorbehalt der rechtsstaatlichen Prinzipien aus Art. 4 BV die Wiederwahl frei prüfen kann. Es muss deshalb auch damit gerechnet werden, dass eine Wiederwahl nicht erfolgt und damit eine Beamtung nicht erneuert wird oder dass die Anstellungsbedingungen geändert werden. Der Beschwerdeführer konnte keinesfalls davon ausgehen, dass er mit Sicherheit bis zum 67. Altersjahr an der ETH weiterbeschäftigt werde.