Es sei aber nicht fair, wenn jetzt einseitig und kurzfristig ein langjähriges Arbeitsverhältnis gekündigt werde. Mit diesen Vorbringen kritisiert der Beschwerdeführer einen Umstand, der nicht nur ihn, sondern alle Angestellten in Verwaltung und Privatwirtschaft der Schweiz betraf. Mit zunehmendem Alter war ein Stellenwechsel infolge fehlender Freizügigkeit bei den Pensionskassengeldern mit grossen finanziellen Einbussen verbunden. Dass für einen Teil der Erwerbstätigen die Änderung von 1989 zu spät kam, ist allseits bekannt und der Unmut des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Unverständlich bleibt dagegen die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Arbeitsverhältnis sei einseitig und